Kleingartenanlage „Britzer Allee“ e. V.

Chris-Gueffroy-Allee 25, 12437 Berlin

S A T Z U N G

der

Kleingartenanlage „Britzer Allee“

Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 08.10.2006, 11.10.2009, 18.03.2012 und 23.03.2014

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg am 15.12.2006, 14.12.2009 und 27.06.2014

Satzung

der

Kleingartenanlage „Britzer Allee“ e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Britzer Allee“ e.V. Im Folgenden wird er kurz Verein genannt.

2. Er hat seinen Sitz im Bezirk Treptow von Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter VR-Nr. 95 VR 12685 B eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

2. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.

Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch:
a) Erfahrungsaustausch und Fachvorträge
b) Pflanzenzucht und Gartenfachberatung
c) Achtung des Natur- und Umweltschutzes
d) Pflege des Zusammenlebens, Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
e) Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch zu.

2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung der Kleingartenanlage erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich in der Ausgestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und der Aufgaben aktiv zu integrieren.

2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. An der Mitgliederversammlung sollen sich die Mitglieder aktiv beteiligen.

4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  • die Satzung einzuhalten und umzusetzen
  • die Ziele des Vereins zu fördern
  • Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten
  • das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen
  • zur Pflege und Verbesserung der Vereinseinrichtungen und Aufrechterhaltung des Vereinslebens eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Arbeitsleistung kann durch einen Geldbetrag abgelöst werden. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe des Ablösebetrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen
  • gefasste Beschlüsse zu befolgen
  • zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod des Mitgliedes.

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Beiträge und Umlagen

1. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von diesen insgesamt nur einmal erhoben (pro Parzelle). Mehrere Mitglieder haften insoweit als Gesamtschuldner. Die Höhe des Beitrages ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

2. Für außerordentliche Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 50,00 Euro betragen. Auf Antrag kann durch Entscheidung des Vorstandes die Art der Zahlung von Umlagen einzelner Mitglieder gesondert vereinbart werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Revisionskommission (Kassenprüfer)


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, ist jedoch an die Parzelle gebunden (je Parzelle eine Stimme). Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung von einer Parzelle mehrere Mitglieder, so bestimmen diese, wer als stimmberechtigtes Mitglied für die Parzelle die Stimme abgibt.

2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

3. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung öffentlich durch Aushänge in den vier Schaukästen der Kleingartenanlage (am Vereinshaus, Rosenweg/Ecke Lilienweg, Eingang Britzer Allee/Spielplatzweg und Eingang Britzer Allee/Lilienweg) einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen; mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein.

6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über
• den Geschäftsbericht
• den Kassenbericht
• den Bericht der Kassenprüfung
• die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
• die Bestätigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen
• die Aufnahme von Mitgliedern
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Satzungsänderungen
• die Erledigung eingegangener Anträge
• die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des/r Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes.

7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung führt.

8. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens von der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Änderungen mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Sie bedürfen der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

9. Erscheinen zu einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von weniger als der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung einer neuen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen. Die Einladung zu der erneuten Mitgliederversammlung muss diesen Grund besonders enthalten. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mindestens von der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist diese Mitgliederver- sammlung dennoch beschlussfähig.

10. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es wird eine Anwesenheitsliste, aus der sich auch die Mitglieder der Parzellen mit mehreren Mitgliedern ergeben, geführt und dem Protokoll beigefügt.

§ 9 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

der/die Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende
• der/die Kassierer(in)
• der/die Schriftführer(in)
• der/die Arbeitsobmann (frau)

2. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

3. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

6. Zahlungsanweisungen bedürfen zwei Unterschriften von Mitgliedern des Vorstandes. Das sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

die Führung der laufenden Geschäfte
• die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
• die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
• die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
• die Aufstellung des Finanzplanes, einschl. von Vorschlägen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr
• Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen sowie der Grundmittel.

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Vorstandes können den Mitgliedern im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden (§ 3 Nr. 26a EStG). Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg (z.B. nachgewiesene Fahrtkosten) bleibt hiervon unberührt (§ 670 BGB).

§ 10 Kassenprüfer

1. Es sind mindestens drei Kassenprüfer zu wählen.

2. Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.

3. Über die jährliche Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes als Gast teilzunehmen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Wahlen und Amtsdauer

1. Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Kassenprüfer und des/r Delegierten für die Delegierten- versammlung des Bezirksverbandes. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für die Funktion in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Vorschläge vorliegen.

2. Die Mitglieder Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) von einer Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

3. Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.

4. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis drei Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle zu erfolgen. Es müssen von mehr als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder erschienen sein. Dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung von weniger als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen. Die Einladung zu der erneuten Mitgliederversammlung muss diesen Grund besonders enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht von mehr als von drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder, so ist diese Mitgliederversammlung dennoch beschlussfähig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingartenvereine im Bezirk Treptow von Berlin einzusetzen.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.10.2006 beschlossen.